Arbeitspsychologische Beratung

Psychische Belastungen und Erkrankungen in der Arbeit: Was wir als Arbeits- und Organisationspsychologen mittels Betrieblicher Gesundheitsförderung (BGF) leisten können

BGF ist eine moderne Unternehmensstrategie zur Entwicklung und Förderung einer gesunden Arbeitswelt. Dabei geht es um die systematische und ganzheitliche Optimierung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen, das Erkennen und die Steigerung von gesundheitsförderlichen Ressourcen und Potenzialen der ArbeitnehmerInnen.

BGF schließt gesundheitsförderliche Maßnahmen auf Unternehmens- (Verhältnisprävention) und MitarbeiterInnenebene (Verhaltensprävention) mit ein.

Arbeits- und OrganisationspsychologInnen sind in der Umsetzung von gesundheitsförderlichen Maßnahmen hervorragend qualifizierte ExpertInnen. Ihre Aufgabe ist die Erhaltung und Förderung der psychischen und psychosomatischen Gesundheit der ArbeitnehmerInnen im Kontext organisationsspezifischer Arbeitsbedingungen.

Zu den Kernkompetenzen Arbeits- und OrganisationspsychologInnen in der Prävention und Betrieblichen Gesundheitsförderung zählen:

  • Arbeits- und organisationspsychologische Analysen der Arbeits- und Organisationsbedingungen
  • Erhebung des Gesundheitsstatus der ArbeitsnehmerInnen
  • Konzeption, Durchführung und Auswertungen von Mitarbeiterbefragungen
  • Planung und Gestaltung von Arbeitsbedingungen unter gesundheitsförderlichen Kriterien
  • Bewertung von Arbeitsbedingungen und deren Auswirkungen auf die bio-psycho-soziale Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit von Beschäftigten
  • Konzeption, Durchführung und Begleitung von Betrieblichen Gesundheitsförderungsprogrammen und Gesundheitspräventionsprojekten
  • Moderation von Gesundheitszirkeln und Gesprächskreisen
  • Beratung von innerbetrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsmanagern
  • Arbeitspsychologische Unfallanalysen
  • Gefahrenermittlung und –beurteilung
  • Beratung und psychologische Hilfestellungen bei psychosomatischen Erkrankungen, Burnout, Mobbing, Stress, psychosozialen Belastungen, Sucht, usw.
  • Klärung bei Konflikten (Mediation) und Kommunikationsschwierigkeiten
  • Arbeitspsychologische Notfallsmaßnahmen
  • Konzeption und Durchführung von gesundheitsförderlichen Trainings und Seminaren
  • Beratung und Begleitung bei organisationalen Veränderungen im Betrieb
  • Arbeits- und organisationspsychologische Beratung der Geschäftsleitung und der Präventivfachkräfte zu Fragen des Arbeitsschutzes

Längerfristiges und nachhaltiges Ziel soll eine vermehrte und flächendeckende Investition in die psychische Versorgung sein, um eine Prävention und rechtzeitige Früherkennung von psychosozialen Risikofaktoren gewährleisten zu können. Ebenfalls soll ein Ausbau der psychologischen Rehabilitation erfolgen, um kostenintensive Krankenstände zu reduzieren. Zudem soll die Information und der Zugang zu psychologischen Angeboten der Prävention und Behandlung ausgeweitet werden.

Wer ist eine Arbeitspsychologin/ein Arbeitspsychologe?

Voraussetzung für die Bezeichnung als Arbeitspsychologe/Inn ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Psychologie (siehe Psychologengesetz) sowie eine zertifizierte Zusatzausbildung in Arbeitspsychologie (Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, BÖP).

ArbeitspsychologInnen sind nicht mit ArbeitsmedizinerInnen, PsychiaterInnen oder PsychotherapeutInnen zu verwechseln. Für diese Berufsgruppen sind medizinische oder psychotherapeutische Ausbildungen (vgl. Psychotherapeutengesetz) zu absolvieren.

Was tun ArbeitspsychologInnen nicht im Unternehmen?

  • Klinisch-Psychologische Beratungen und Behandlungen mit einzelnen Arbeitnehmer/Innen
  • Weitergabe von vertraulichen Informationen (siehe Schweigepflicht)
  • Psychotherapeutische Behandlungen mit einzelnen Arbeitnehmer/Innen
  • Medizinische und/oder psychiatrische Behandlungen
  • Juristische Beratungen
  • Esoterische Angebote

Unterliegen ArbeitspsychologInnen der Schweigepflicht?

Ja, laut Psychologengesetz unterliegen ArbeitspsychologInnen der Schweigepflicht (siehe Psychologengesetz, Bundesgesetz BGBL. Nr. 360/1990 Artikel 1 §14 und BGBl. Nr. 361/1990 Artikel 1 §15). Dies betrifft persönliche Daten und Probleme von ArbeitnehmerInnen.